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Lohnabrechnung Kurzarbeit: wichtige Infos und nützliche Tipps

Lohnabrechnung Kurzarbeit: wichtige Infos und nützliche Tipps

Nicht nur in Zeiten der Corona-Pandemie kann die Kurzarbeit eine sinnvolle Massnahme sein, um Entlassungen in Betrieben zu vermeiden. Was in der Schweiz unter dem Begriff Kurzarbeit zu verstehen ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfährst du in unserem Ratgeber. Ausserdem erhältst du weitere hilfreiche Tipps und Infos, zum Beispiel wie hoch dein Verdienst im Falle einer Kurzarbeit ist und wie du diesen anhand der Lohnabrechnung kalkulierst.

Was bedeutet Kurzarbeit in der Schweiz?

Unter Kurzarbeit wird in der Schweiz eine temporäre Verringerung der Arbeitsstunden oder sogar die komplette Einstellung der Arbeit in einem Unternehmen verstanden. Während der Zeit der Kurzarbeit bleibt der Arbeitsplatz erhalten und der Arbeitsvertrag behält seine rechtliche Gültigkeit. In der Regel haben Massnahmen zur Kurzarbeit wirtschaftliche Gründe oder werden durch behördliche Auflagen veranlasst. Mit der Kurzarbeit steht in der Schweiz ein Instrument zur Verfügung, mit dem die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens aufrechterhalten werden kann, wenn Unternehmen aufgrund von Umsatzeinbussen (zum Beispiel durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie) ihre Mitarbeiter nicht mehr (voll) beschäftigen können. Den Arbeitnehmer kann die Kurzarbeit vor Arbeitslosigkeit schützen. Die Kurzarbeitsentschädigung wird in der Schweiz von der Arbeitslosenkasse (ALK) bezahlt.

Wie hoch ist der Monatslohn in der Lohnabrechnung bei Kurzarbeit?

Die Höhe des Monatslohns beziffert sich in der Schweiz auf eine Entschädigungsleistung von 80 Prozent des wegfallenden Lohns beziehungsweise des Arbeitsausfalls. Für die Lohnabrechnung sind dabei folgende Angaben relevant:

  • der reguläre Bruttolohn (beziehungsweise auch Stundenlohn)
  • das bisherige Arbeitspensum
  • der prozentuale Kurzarbeit-Anteil

Wie wird die Kurzarbeiterentschädigung für die Lohnabrechnung berechnet?

Über deine Lohnabrechnung kannst du die Kurzarbeitsentschädigung selbst berechnen. Hier ein Rechenbeispiel:

  • Ein Angestellter erhält einen Bruttomonatslohn von 5.300 Franken und wird zu 50 Prozent in Kurzarbeit geschickt.
  • Für die 50 Prozent der Arbeit, die er jetzt von seiner regulären Arbeitszeit noch leistet, erhält der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber 2.650 Franken.
  • Für die Kurzarbeit bezieht er 80 Prozent von 50 Prozent (sprich den verbliebenen 2.650 Franken).
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt daher 2.120 Franken.
  • Zusammen mit seinem Lohnanteil erhält der Arbeitnehmer dann einen neuen Monatslohn von insgesamt 4.770 Euro.

Als Bruttolohn gilt zur Berechnung des Kurzarbeitergelds der vertragliche vereinbarte Lohn, in dem auch die Entschädigungen für Ferien und Feiertage sowie (falls vorhanden) der 13. Monatslohn enthalten ist.

Hinweis: Die Arbeitslosenentschädigung fällt im Vergleich dazu niedriger aus. Sie beträgt 70 Prozent des versicherten Verdienstes. Während der Kurzarbeit ist es übrigens möglich, einen Nebenjob anzunehmen. Der hier erzielte Verdienst wird allerdings von der Kurzarbeiterentschädigung abgezogen.

Welchen Einfluss hat die Kurzarbeit auf die Sozialversicherungsbeiträge der Lohnabrechnung?

Grundsätzlich hat die Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Sozialversicherungsbeiträge. Diese sind weiterhin sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu entrichten und werden dem Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung abgezogen. Die Höhe sämtlicher Abzüge für AHV, IV, EO, ALV, NBU, KTG sowie die Pensionskasse orientiert sich dabei immer prozentual an dem regulären Bruttomonatslohn. Als Berechnungsgrundlage des Lohnabzugs dient dabei nicht der Lohn, den du in der Kurzarbeit ausgezahlt bekommst.

Hinweis: Einen Einfluss auf das Kurzarbeitergeld (aber auch auf den normalen Bruttolohn) nimmt das Alter. Da ein älterer Angestellter einen höheren Betrag für die Pensionskasse zahlt, fällt das Monatsnetto in Kurzarbeit geringer aus als bei jüngeren Mitarbeitern.

Wie hoch muss der Mindestausfall an Arbeitsstunden sein, damit Kurzarbeit gewährt wird?

Eine Anmeldung zur Kurzarbeit ist erst dann möglich, wenn der Arbeitsausfall mindestens zehn Prozent für alle im Betrieb geleisteten Arbeitsstunden beträgt. Ist der Arbeitsausfall höher als 85 Prozent, wird das Geld für die Kurzarbeit maximal für einen Zeitraum von vier Abrechnungsperioden gewährt. Insgesamt kann das Kurzarbeitergeld für höchstens zwölf Abrechnungsperioden innerhalb von zwei Jahren ausgezahlt werden.

Wie melden Unternehmen die Kurzarbeit für ihre Lohnabrechnung an?

Um als Unternehmen eine Kurzarbeitsentschädigung für die Angestellten zur finanziellen Kompensierung der Ausfallstunden zu erhalten, ist eine schriftliche Voranmeldung auf einem speziellen Formular bei der jeweils zuständigen kantonalen Amtsstelle notwendig. Die Anmeldung muss mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen, bei aussergewöhnlichen Umständen reduziert sich die Frist auf drei Tage.

Welche Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (zum Beispiel Angestellte mit einem Stundenlohn)?

Einen Anspruch auf Kurzarbeit haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die für die Schweizer Arbeitslosenversicherung in einer Beitragspflicht stehen sowie Arbeitnehmende, die das Mindestalter für die Beitragspflicht noch nicht erreicht, aber ihre obligatorische Schulzeit bereits absolviert haben. Anspruchsberechtigt sind dabei auch Personen, die im Stundenlohn angestellt sind.

Zwar galten temporär coronabedingte Lockerungen hinsichtlich einer Anspruchsberechtigung des Kurzarbeitergelds, diese ausserordentlichen Massnahmen wurden aber wieder aufgehoben. Keine Kurzarbeit kann daher mehr beantragt werden für:

  • Lehrlinge
  • Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen
  • gesundheitlich gefährdete Personen mit bestimmten Erkrankungen

Grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung besteht für Angestellte, denen bereits gekündigt wurde, deren Arbeitszeit nicht kontrollierbar ist oder die mit einer Kurzarbeit nicht einverstanden sind.

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