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Anlagevermögen – was ist das und was zählt alles dazu?

Anlagevermögen – was ist das und was zählt alles dazu?

Kurz gesagt, zählen zum Anlagevermögen alle Gegenstände, die dauerhaft im Unternehmen verbleiben. Doch auch Anlagegüter nutzen sich ab und müssen ersetzt werden. Erfahre hier mehr über den Unterschied zwischen Umlauf- und Anlagevermögen, der Nutzungsdauer von Anlagen und was steuerrechtlich bei der Buchung und Abschreibung von Anlagevermögen alles zu beachten ist.

Anlagevermögen – was ist das?

Zum Anlagevermögen zählen Gegenstände, die langfristig im Unternehmen bleiben. Zusammen mit dem Umlaufvermögen bildet es das Gesamtvermögen eines Unternehmens. Anlagevermögen dient dem Aufbau, der Ausstattung und Funktion der Firma. Im Unterschied zum Umlaufvermögen, das nur kurzfristig das Geschäft durchläuft, steht das Anlagevermögen langfristig zur Verfügung. Generell gilt: Gegenstände, die du länger als ein Jahr nutzt, gehören zum Anlagevermögen. Klassisches Umlaufvermögen sind Rohstoffe, Bankguthaben und Waren, während Maschinen, Fahrzeuge sowie die Büroeinrichtung zum Anlagevermögen gerechnet werden.

Was gehört alles zum Anlagevermögen?

Ob Gegenstände zum Anlage- oder Umlaufvermögen zählen, hängt von deren Verwendung ab. So können eine Maschine oder ein Auto auch im Umlaufvermögen eingebucht werden, nämlich dann, wenn du sie anschaffst, um sie wieder zu verkaufen. Wenn es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt, fallen beim Veräusserungsgewinn keine Steuern an. So setzt sich das Anlagevermögen zusammen:

  1. Materielle Anlagen wie Gebäude, im Unternehmen befindliche Anlagen und Maschinen, Boden sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung
  2. Immaterielles Vermögen: Konzessionen und Patente, gewerbliche Schutzrechte, aber auch die Marke oder der Firmenwert
  3. Finanzanlagen, Beteiligungen an anderen Unternehmen und Anteile an verbundenen Unternehmen

Zum Umlaufvermögen gehören dagegen etwa Roh- und Betriebsstoffe, Forderungen, fertige Waren und Bankguthaben.

Worin unterschieden sich materielle Anlagen, immaterielle Anlagen und Finanzanlagen?

Alle drei gehören zum Anlagevermögen. Bei den Sachanlagen handelt es sich um materielle Güter, die langfristig im Unternehmen bleiben, das heisst mindestens 12 Monate. Dazu gehören beispielsweise technische Anlagen oder Gebäude. Dagegen sind immaterielle Anlagen nicht greifbar. Hierzu zählen der Kundenstamm, Marken, Lizenzen oder Verlagsrechte. Zu den Finanzanlagen zählen monetäre Vermögensgegenstände – Aktien und Wertpapiere, Zinserträge oder Beteiligungen. Ihre Wertminderung wird häufig über ausserplanmässige Abschreibungen erfasst, da sie grossen Wertschwankungen unterliegen.

Wie bewerte ich das Anlagevermögen korrekt? Wie bestimme ich die Nutzungsdauer?

Beim Anlagevermögen unterscheidet das Steuerrecht dauerhaft im Betrieb verbleibendes Anlagevermögen von solchem, das zeitlich befristet genutzt wird. Letzteres findest du im Bilanzwert "fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten" aufgeführt. Beide Werte zusammen bilden das Bruttosachanlagevermögen. Dieses wird in der Bilanz um die Abschreibungen vermindert, woraus sich der aktuelle Anlagenwert ergibt. Zu beachten ist: Bei zeitlich begrenzten Wertminderungen ist ein Niederstwertprinzip anzuwenden. Auf der anderen Seite kannst du aber auch ausserordentliche Abschreibungen vornehmen. Bei der Anlage eines Anlagegutes in der Buchhaltung gibst du die geplante Nutzungsdauer an. Diese entnimmst du den amtlichen Tabellen. Bei einer eigenen Schätzung solltest du realistisch bleiben. Im nächsten Abschnitt erfährst du noch mehr über die Bewertung von abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen.

Abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen: Wo ist der Unterschied?

Damit du dein Anlagevermögen korrekt verbuchst, unterscheidest du zwischen Anlagevermögen, das sich abnutzt und solchem, dessen Wert erhalten bleibt. Bei nicht abnutzbarem Vermögenswerten wird davon ausgegangen, dass der Wert trotz der Nutzung erhalten bleibt. Dazu zählen Finanzanlagen, Grundstücke und Gebäude. Hier hast du keinen Wertverlust, ganz egal, wie lange du die Gegenstände nutzt. Die Bewertung erfolgt daher immer nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Abnutzbares Anlagevermögen wie Maschinen oder Fahrzeuge verliert hingegen mit der Zeit an Wert. Bei den Abschreibungsmethoden hast du die Wahl zwischen

  1. direkter Abschreibung
  2. indirekter Abschreibung
  3. Zusätzlich kannst du entscheiden, ob du linear oder degressiv abschreiben willst.

Welche Abschreibungen kann ich für Anlagevermögen tätigen?

Zur Erfassung der Wertminderung deines Anlagevermögens stehen dir verschiedene Möglichkeiten offen: Jede der drei vorgestellten Methoden ist rechtlich zulässig, ökonomisch planbar und entspricht dem Steuerrecht in der Schweiz sowie allgemeinen kaufmännischen Prinzipien.

  • Lineare Abschreibung: Die Abschreibung vom Anschaffungswert
  • Degressive Abschreibung: Abschreibung vom Buchwert
  • Leistungsabhängige Abschreibung

Weitere Informationen zur Abschreibung von Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe findest du in der Schweiz in den Merkblättern der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Sie bieten eine gute Orientierung bei der Bemessung der Abschreibungssätze und der Nutzungsdauer und geben ausserdem steuerlich anerkannte Pauschalsätze an.

Welche Angaben zum Sachanlagevermögen muss ich steuerrechtlich im Anhang der Jahresrechnung aufführen?

Der Anhang zur Jahresrechnung hat nach Artikel 959c Absatz 1 Ziffer 1 des Obligationenrechts den Zweck, dass er die Jahresrechnung bezüglich der angewandten Prinzipien ergänzt und erläutert. Er enthält deshalb Angaben darüber, wie sich das Unternehmen im Rahmen der zulässigen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte hinsichtlich der Bemessung der Abschreibungen und der Aufstellung der Jahresrechnung entschieden hat. Eines von vielen möglichen Beispielen: Angaben einer Bergbahn zur Bewertung und Bilanzierung des Sachanlagevermögens im Anhang. Beim materiellen Anlagevermögen werden hier etwa die Herstellungs- und Anschaffungskosten aktiviert und planmässig abgeschrieben. Folgende Nutzungsdauer wird zugrunde gelegt:

  1. Land: Keine Abschreibungen
  2. Sesselbahnen (technische Anlagen): 20 bis 30 Jahre
  3. Beschneiungsanlagen, Pisten und Wege: 30 Jahre
  4. Bügellift: 25 Jahre

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