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Stempelsteuer Schweiz – wichtige Hinweise für Privatanleger

Stempelsteuer Schweiz – wichtige Hinweise für Privatanleger

Die Schweiz ist eines der wenigen Länder mit einer Stempelabgabe. Dies führt nach Meinung vieler Unternehmen und Privatleute zu einem Wettbewerbsnachteil für den Schweizer Finanzmarkt. Ob Entlöhnungssysteme oder Steuerabgaben – über das Schweizer Steuersystem wird in der Öffentlichkeit rege diskutiert. Die spannende Frage bleibt, ob die Stempelsteuer in der Schweiz ersatzlos abgeschafft wird und was an ihre Stelle tritt. Wir klären dich auf, was sich hinter der Stempelsteuer Schweiz verbirgt und wie du als Kunde am besten darauf reagierst. Nutze unsere Hinweise zur Besteuerung und informiere dich objektiv über die Stempelsteuer Schweiz, damit du deine Steuerabrechnungen verstehen und prüfen kannst.

Was ist die Stempelsteuer Schweiz?

Die Schweizer Stempelabgabe unterteilt sich in drei verschiedene Arten: die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe und den Versicherungsstempel. Der Ausdruck Stempelsteuer ist historisch bedingt, die Geschichte reicht bis zum Ersten Weltkrieg zurück. Die Stempelsteuer Schweiz zählt zu den indirekten Steuern und hat für jeden Bürger die gleiche Höhe. Sie ist eine Steuer des Bundes. Als Bundessteuer wird die Stempelsteuer von der eidgenössischen Steuerverwaltung einbehalten, ihre Basis bildet das Effekten- und Versicherungsgeschäft.

Die Stempelsteuer Schweiz nimmt nur einen geringen Umfang in der Steuerplanung des eidgenössischen Staates ein. Da sie von vielen als Nachteil für den Börsenplatz Schweiz gesehen wird, wurde in der Vergangenheit schon häufig politisch über ihre Abschaffung debattiert. Praktisch führte das jedoch bisher lediglich zu mehr Besonderheiten in der Anwendung der Stempelabgabe.

Wie hoch ist die Stempelsteuer Schweiz?

Die Emissionsabgabe beträgt ein Prozent vom Betrag, welcher einer AG oder Genossenschaft bei der Ausgabe von Papieren oder einer Kapitalerhöhung zufliesst. Die Emissionsabgabe betrifft nur institutionelle Marktteilnehmer. Die Höhe der Umsatzabgabe ist davon abhängig, welches Wertpapier gehandelt wird. Für hiesige Wertschriften mit einer Schweizer ISIN fallen 0,15 Prozent an. Als inländische Wertpapiere gelten Wertschriften, die mit Domizil Schweiz und Fürstentum Liechtenstein herausgegeben wurden, denn im benachbarten Fürstentum gilt die Stempelsteuer ebenso. Bei ausländischen Wertpapieren sind 0,3 Prozent zu bezahlen. Sie wird jeweils zur Hälfte von Wertpapierhändlern und Anlegern getragen. Grundlage ist das Handelsvolumen oder der Verkehrswert des gehandelten Papiers. Umsätze mit Geldmarktpapieren ziehen keine Stempelabgabe nach sich.

Für Versicherungen zieht der Schweizer Staat fünf Prozent vom Prämienaufkommen für Gebäude-, Haftpflicht-, Auto-, Glas-, Diebstahl-, Kredit- oder Rechtsschutzversicherungen ab. Für rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit Einmaleinzahlung beträgt die Abgabe 2,5 Prozent. Gezahlt wird die Stempelsteuer von der inländischen Versicherungsgesellschaft, praktisch trägt sie jedoch der Versicherte, da sie an die Kunden weitergegeben wird.

Wer muss die Umsatzabgabe zahlen?

Effektenhändler wie Banken und Sparkassen sowie Vermittler wie Vermögensverwalter oder Anlageberater entrichten die Abgabe. Anleger müssen die Stempelbesteuerung in Kauf nehmen, wenn sie an einem Schweizer Börsenplatz Umsätze tätigen. Die Steuerpflicht betrifft im Grundsatz Kapitalanleger mit einem hiesigen Depot, sofern am Geschäft ein inländischer Wertpapierhändler beteiligt ist. Ausländische Effektenhändler und Schweizer Bürger mit ausländischem Depot bleiben von der Stempelabgabe in der Regel verschont.

Welche Papiere unterliegen der Umsatzsteuer?

Besteuert wird das Handelsgeschäft mit folgenden in- und ausländischen Effekten:

  • Obligationen
  • Aktien
  • GmbH-Anteile
  • Anteilsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine
  • Anteile von Anlagefonds

Welche Ausnahmen gibt es von der Versicherungsabgabe?

Befreit von der Versicherungssteuer sind nachstehende Prämienzahlungen für:

  • nichtrückkaufsfähige Lebensversicherungen sowie Lebensversicherungen mit Rückkaufseignung und regelmässiger Prämienzahlung
  • Lebensversicherungen zur beruflichen Vorsorge
  • Kranken- und Invaliditätsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Transportversicherungen
  • Elementarschadenversicherungen
  • Arbeitslosenversicherung
  • Hagelversicherungen
  • Viehversicherungen
  • Rückversicherungen

Welche Hinweise sollten Anleger für die Steuerabrechnungen beachten?

Wenn du mit Wertschriften handelst, musst du bei der Steuerverwaltung angemeldet sein und deine Steuererklärung fristgerecht einreichen. Die Stempelsteuer Schweiz fällt sowohl beim Kauf als auch beim Wertpapierverkauf an. Häufiges Handeln mit deinen Papieren kostet dich demzufolge Rendite, da jeder Umsatz von der Stempelsteuer Schweiz betroffen ist.

Abgabepflichtig ist zudem der Schweizer Effektenhändler, der als Vertragspartei oder Vermittler am Wertpapiergeschäft beteiligt war. Umsatz- wie Versicherungsabgabe sind 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Forderung entstanden ist. Es gibt keine Möglichkeit der Rückforderung. Nach Abwicklung der Transaktion erhältst du vom Effektenhändler die Steuerabrechnungen über den Kauf oder Verkauf deiner Wertpapiere.

Du hast die Steuerabrechnungen bei der eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Da sehr viele Ausnahmen und Sonderfälle bei der Stempelsteuer Schweiz gelten, solltest du die Hinweise zur Steuererklärung gründlich studieren. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Belege des Wertschriftenhandels vorher zu prüfen.

Wie helfen Wirtschaftsprüfungen bei Steuereinschätzungen?

Wenn du keine Steuererklärung abgibst, erhältst du von der Steuerverwaltung Steuereinschätzungen, die höher als tatsächlich ausfallen können. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kennen sich mit der Stempelsteuer Schweiz aus und prüfen Steuereinschätzungen sowie -abrechnungen. Sie können insbesondere Selbstständigerwerbenden, beispielsweise Freelancern, von Nutzen sein. Wirtschaftsprüfungen unterstützen auch beim Erstellen von Entlöhnungssystemen, sodass Erträge und Steuerzahlung der Firma im Einklang stehen.

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