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Beteiligungsabzug: Begriffe, Grundlagen und Berechnung

Beteiligungsabzug: Begriffe, Grundlagen und Berechnung

Ein Beteiligungsabzug verhindert die Mehrfachbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen. Diese kann geschehen, wenn eine Gesellschaft ihre Gewinne versteuert und dann als Dividenden an die Aktionäre ausschüttet. Hier fällt eine zweite Besteuerung an. Der Abzug reduziert die Gewinnsteuer der Muttergesellschaft um den Prozentsatz, den die Dividenden am Gesamtgewinn ausmachen. Anders als beim Holdingprivileg, bringt die Beteiligungsanpassung auch bei kantonalen Gewinnsteuern und Gewinnsteuern des Bundes finanzielle Vorteile. Nicht nur bei Dividendenausschüttungen lohnt sich ein Beteiligungsabzug, sondern auch bei der Beteiligung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften am Gesellschaftskapital anderer Gesellschaften. Hier gibt es alles Relevante zum Thema.

Welche Beteiligungen und Erträge können bei einem Beteiligungsabzug geltend gemacht werden?

Nach dem Gewinnsteuerrecht und der Eigenmittelverordnung zählen alle Anteile von Eigenkapital an Gesellschaften zu den Beteiligungen, die bei einem Beteiligungsabzug geltend gemacht werden können. Auch zivilrechtliches Fremdkapital kann unter bestimmten Bedingungen Inhalt einer Beteiligung sein, so erklärt das Gewinnsteuerrecht. Beteiligungen sind besonders:

  • Stammeinlagen einer GmbH
  • Aktien und Partizipationsscheine von Aktiengesellschaften
  • Genussscheine
  • Anteilscheine von Genossenschaften

Keine Beteiligungen hingegen sind gemäss Eigenmittelverordnung:

  • Darlehen und Vorschüsse
  • Obligationen
  • hybride Finanzierungsinstrumente

Was sind Beteiligungserträge gemäss Eigenmittelverordnung und Gewinnsteuerrecht?

Erträge ergeben sich zum einen vorab aus der Ausschüttung einer gehaltenen Gesellschaft und zum anderen, wenn Beteiligungsrechte verkauft werden. Hierzu zählen insbesondere:

  1. Kapitalgewinne
  2. Ausschüttungen wie Dividenden und Liquidationsüberschüsse

Bei Dividenden müssen nach dem Gewinnsteuerrecht verschiedene Bedingungen erfüllt sein, damit ein Beteiligungsabzug möglich ist. So muss die Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft betragen. Ist der Verkäufer mindestens ein Jahr im Besitz der Beteiligung, berechtigen auch Gewinne zum Beteiligungsanzug, die aus dem Verkauf von Kapitalbeteiligungen stammen.

Was ist eine Freistellung?

Für einen Ausgleich steuerlicher Mehrbelastungen kommen im Wesentlichen zwei Instrumente zum Tragen: Der Beteiligungsabzug und die Freistellung. Die Grundlagen regelt das Gewinnsteuerrecht. Dabei werden Gewinnausschüttungen und Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zum Ausgleich wird bei der Steuerberechnung ein Ausgleich in Form einer Minderung des Steuerbetrags gewährt. Beim Freistellungsantrag bleibt ein bestimmter Betrag steuerfrei. Beide Methoden führen zu einer Nichtbesteuerung der entsprechenden Erträge oder Gewinne. Bei einem Beteiligungsabzug können sich jedoch Schatten- oder Reststeuerbelastungen ergeben. Im Grunde genommen handelt es sich beim heutigen Konzept des Beteiligungsabzuges um eine indirekte Freistellung.

Wie funktioniert die Berechnung des Beteiligungsabzugs?

Richtgrösse für die Berechnung des Beteiligungsabzugs ist der Steuerbetrag. Der Beteiligungsabzug errechnet sich aus einem Prozentsatz hiervon. Berechnungsmodus:

  • Nettobetrag aus Beteiligungen x 100 / Gesamter steuerbarer Reingewinn = Ermässigung der Steuer in Prozent

Inhalt der Berechnung sind der Nettobetrag aus Beteiligungen sowie der gesamte steuerbare Reingewinn. Davon werden anteilige Verwaltungskosten, Abschreibungen sowie anteiliger Finanzierungsaufwand subtrahiert. Zu prüfen ist, ob eine Abkoppelung der Abschreibung vom Beteiligungsertrag vorliegt. Bei Unklarheiten kann es zu Verständigungslösungen des DBA kommen.

Die Berechnung des Beteiligungsabzugs geschieht wie folgt: Die qualifizierenden Beteiligungserträge (etwa Dividende) abzüglich des anteiligen Finanzierungsaufwands und des anteiligen Verwaltungsaufwands ergibt die Nettobeteiligungserträge. Diese geteilt durch den gesamten steuerbaren Reingewinn wiederum ergibt den Beteiligungsabzug. Der auf drei Stellen gerundete Beteiligungsabzug wird in Prozent ausgewiesen. Er beträgt maximal hundert Prozent.

Welchen Zweck erfüllt ein Beteiligungsabzug und wie unterscheidet er sich vom Holdingprivileg?

Beteiligungsabzug und Holdingprivileg sollen substantielle steuerliche Mehrfachbelastungen (mindestens Dreifachbesteuerung) vermeiden. Ohne diese steuerlichen Entlastungen würden die Gewinne von Gesellschaften und das investierte Kapital mehrfach belastet. Eine Gesellschaft gilt als Holding, wenn ihre effektive Tätigkeit hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht, die Beteiligungen und deren Erträge mindestens zwei Drittel der Aktiva oder Erträge ausmachen und sie in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausübt. Das Holdingprivileg steht in der internationalen Kritik und man erwägt – Stand: 2020 – eine Abschaffung. Dies ist beim Beteiligungsabzug nicht der Fall.

Wer kann Anpassungen durch Beteiligungsabzug in Anspruch nehmen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Genossenschaften und Kapitalgesellschaften kommen in den Genuss von Anpassungen aufgrund von Benachteiligungen durch Mehrfachbelastung. Stiftungen oder Vereine können diese Anpassungen dagegen nicht in Anspruch nehmen. Alle Gesellschaften können einen Beteiligungsabzug geltend machen, die Beteiligungserträge enthalten, die zum Abzug berechtigen. Dies sind sogenannte qualifizierende Beteiligungserträge. Qualifizierende Beteiligungserträge sind Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen und Ausschüttungen.

Damit ein Beteiligungsabzug geltend gemacht werden kann, muss eine bestimmte Mindestquote oder ein Mindestwert erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei Ausschüttungen die Beteiligungen mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder eine Million Franken anderer Gesellschaften betragen. Genussscheine sind dann qualifiziert, wenn ein Anrecht auf mindestens zehn Prozent des Gewinns der Beteiligung besteht. Wichtig: Kapitalwerte gelten nur dann als qualifizierter Beteiligungsertrag, wenn die Zehn-Prozent-Grenze erreicht ist. Weiterhin müssen die Werte mindestens ein Jahr lang im Besitz der verkaufenden Kapitalgesellschaft gewesen sein.

Wie wird der Verwaltungsaufwand kompensiert?

Das Gesetz sieht für die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes eine Pauschale von fünf Prozent vor, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Wahlweise kann die Gesellschaft den effektiven Verwaltungsaufwand, der im Zusammenhang mit der Organisation der Beteiligungen entstanden ist, geltend machen. Als dritte Möglichkeit können die gesamten Verwaltungskosten auf die Beteiligungen umgelegt werden.

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