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Die Nichtberufsunfallversicherung, kurz NBUV, ist in der Schweiz eine verpflichtende Vorsorgeversicherung, die jeder Arbeitnehmer benötigt, der mehr als acht Stunden pro Woche in einem Unternehmen beschäftigt ist. Zusammen mit der Berufsunfallversicherung (BUV) wird die NBUV von den Unternehmen für ihre Mitarbeiter abgeschlossen. Während die BUV Berufsunfälle am Arbeitsplatz absichert, besteht bei der NBUV Versicherungsschutz für Unfälle in der Freizeit ausserhalb der Arbeitszeit.
Beide Versicherungen sind Bestandteil der obligatorischen Unfallversicherung, die ihre rechtliche Grundlage in der Unfallverhütungsverordnung UVV hat. Darin geregelt sind zudem Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter.
Wenn du als Angestellter in einem Unternehmen einen Nichtberufsunfall in deiner Freizeit oder auf dem Weg zur Arbeit erleidest, übernimmt die NBUV bei regelmässiger Prämienzahlung die Kosten der Unfallfolgen für sämtliche ambulante oder stationäre Therapiebehandlungen, die zur Wiederherstellung deiner Gesundheit notwendig sind. Zum Leistungsumfang gehört zudem die Kostenerstattung für Arzneimittel sowie für den Krankentransport. Wer arbeitsunfähig ist, erhält auch ein Taggeld in Höhe von 80 Prozent des bisherigen Lohns. Zu den Leistungen gehören im Bedarfsfall zudem eine Invalidenrente, eine Integritäts- und Hilflosenentschädigung sowie im Todesfall eine Hinterlassenenrente an die direkten Angehörigen. Bis zur Hälfte der Prämien für das Krankentaggeld darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmerlohn abziehen.
Im Regelfall werden die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung von den Arbeitnehmenden in voller Höhe getragen. Eine entsprechende Regelung muss hierfür jedoch im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Es können individuell aber auch andere Regelungen getroffen werden. Möglich ist beispielsweise, dass der Arbeitgeber die Kosten für die NBUV komplett übernimmt oder der Arbeitnehmende nur 50 Prozent der Beiträge zahlen muss.
Anders verhält es sich bei der Berufsunfallversicherung. Hier steht der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Pflicht, die Prämien vollständig für seine Angestellten zu zahlen.
Die NBUV Prämie zieht der Arbeitgeber seinen Angestellten meist über die Lohnabrechnung ab. Er selbst zahlt die Jahresbeiträge für die BUV und NBUV direkt an den Versicherer und stellt seinen Angestellten die Kosten für die Nichtberufsunfallversicherung dann mit monatlichen Abzügen in Rechnung.
Der Beitrag für die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für den Arbeitnehmenden etwa ein bis drei Prozent seines Bruttolohns. Der genaue Beitragssatz hängt dabei von zwei Faktoren ab. Das sind:
Die Beiträge für die NBUV werden während der gesamten Betriebszugehörigkeit gezahlt. Da es sich um eine obligatorische Unfallversicherung handelt, läuft der Vertrag nicht aus und er muss auch nicht verlängert werden. Die Prämienzahlung wird jedoch im Leistungsfall gestoppt und endet zudem mit einem Ausscheiden aus dem Betrieb. In diesem Fall hast du noch für 31 Tag ab deinem letzten Arbeitstag Versicherungsschutz.
Beginnst du eine neue Arbeit bei einem anderen Unternehmen, muss bei diesem Arbeitgeber eine neue NBUV abgeschlossen werden. Bei Arbeitslosigkeit kann jetzt auch die Arbeitslosenversicherung greifen. In dem Fall musst du keine Beiträge für die NBUV zahlen, da du automatisch über die SUVA versichert bist.
Wer sein bisheriges Arbeitsverhältnis nur pausiert oder sich nicht arbeitslos meldet, kann eine Abredeversicherung abschliessen. Diese bietet ebenfalls Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle und verlängert den bestehenden NBUV Schutz für die Dauer von bis zu sechs Monaten.
Neben der Unfallversicherung mit den Bestandteilen BUV und NBUV gibt es in der Schweiz weitere verpflichtende Sozialversicherungen, deren Prämien jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gezahlt und dem Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung abgezogen werden. Das sind:
Hinweis: Die Prämien für diese Sozialversicherungen sind auch von Schweizer Grenzgängern zu entrichten, auch wenn sie keine Einkommenssteuer, sondern die sogenannte Quellensteuer zahlen.
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