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Verjährung Verlustschein: Auswirkungen eines Verlustscheins und was innert der Verjährung zu beachten ist

Verjährung Verlustschein: Auswirkungen eines Verlustscheins und was innert der Verjährung zu beachten ist

Ein Verlustschein ist das Ergebnis einer erfolglosen Betreibung. Für Gläubiger und Schuldner verkörpert er die Schuldanerkennung und damit den Anspruch. Erschleicht sich ein Zahlungspflichtiger einen Verlustschein durch betrügerischen Konkurs, Pfändungsbetrug oder Gläubigerschädigung, muss er mit empfindlichen Strafen rechnen (StGB Artikel 163, 164, 169). Mit dem Verlustschein kann der Gläubiger seine Forderung gerichtlich durchsetzen. Dazu hat er 20 Jahre Zeit. Danach erlischt der Anspruch, wenn er keine Verjährungsunterbrechung anstösst. Hier erfährst du Wissenswertes zu Verlustschein, Schuldbetreibung und Verjährung: Welche Auswirkungen hat der Verlustschein? Wie können sich Zahlungspflichtige wehren? Was hat das Betreibungsamt damit zu tun? Wie ist die aktuelle Rechtsprechung?

Wer bekommt einen Verlustschein?

Nach einem teilweise oder ganz erfolglosen SchKG-Vollstreckungsverfahren erhalten Gläubiger einen Verlustschein. Dabei gibt es drei Arten:

  1. Pfändungsverlustschein
  2. Pfandausfallschein
  3. Konkursverlustschein

Einen Pfändungsverlustschein erhält der Gläubiger für den ungedeckten Anteil im Pfändungsverfahren (SchKG, Art. 149). Dabei gibt es drei Fälle:

  • Provisorischer Verlustschein: Das gepfändete Kapital oder Einkommen reichte nicht zur Deckung aus. Dann ist die Pfändungsurkunde der provisorische Verlustschein (SchKG, Art. 115 Abs. 2).
  • Leere Pfändungsurkunde als Verlustschein: Kein pfändbares Kapital oder Einkommen vorhanden (SchKG, Art. 115 Abs. 1).
  • Definitiver Verlustschein: Verwertung ist vollständig durchgeführt (SchKG, Art. 149 Abs. 1).

Einen Pfandausfallschein bekommen Gläubiger für den ungedeckten Anteil in einem Pfandverwertungsverfahren (SchKG, Art. 158 SchKG). Damit können sie innert eines Monats gegen Zahlungssäumige vorzugehen. Der Pfandausfallschein berechtigt zudem zur provisorischen Rechtsöffnung (SchKG, Art. 158).

Einen Konkursverlustschein erhalten Gläubiger für den ungedeckten Anteil im Konkursverfahren (SchKG, Art. 265). Innert eines halben Jahres kann der Gläubiger die Pfändung direkt wieder aufnehmen, ohne dass er das gewöhnliche Betreibungsverfahren durchlaufen muss.

Was hat das Betreibungsamt mit Verlustscheinen zu tun?

Der Verlustschein ist im Verlustscheinregister des Betreibungsamtes eingetragen. Solange die Schuld nicht beglichen ist, erscheint der Eintrag im Betreibungsregisterauszug (SchKG, Art. 149a Abs. 3). Dort bleibt er bis zur Verjährung des Verlustscheins oder bis zur vollständigen Bezahlung (SchKG, Art. 149a Abs. 1). Damit erfährt jeder von einem Verlustschein, der sich einen Betreibungsregisterauszug besorgt (SchKG, Art. 8a Abs. 1). Interessierte erhalten einen Auszug, wenn sie ihren Anspruch glaubhaft vermitteln können.

Woran orientiert sich die Verjährung des Verlustscheins?

Seit der SchKG-Revision am 1. Januar 1997 verjähren Verlustscheine in der Schweiz. Vor diesem Datum waren sie unverjährbar. An folgenden Kriterien orientiert sich die Verjährung des Verlustscheins:

  • Allgemeine Verjährungsfrist: 20 Jahre ab Ausstellungsdatum
  • Verjährung vor dem 01.01.1997 ausgestellter Verlustscheine: am 01.01.2017
  • Verjährung gegenüber Erben von Konkursiten: ein Jahr nach Erbgang-Eröffnung
  • Bei Unterbrechung beginnt die Frist der Verjährung neu

Wie kommen Gläubiger trotz Verjährung des Verlustscheins zu ihrem Geld?

Die Verjährung des Verlustscheins kann jederzeit unterbrochen werden, beispielsweise durch

  • Schlichtungsgesuch
  • Teilzahlung
  • Sicherheitsleistung
  • Stundungsvereinbarung
  • Bürgschaftsbestellung
  • Einleitung der Betreibung
  • Verkauf des Verlustscheins

Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung allein unterbricht die Verjährung nicht.

Nach der Unterbrechung der Verjährung ergeben sich neue Fristen:

  • Handelt der Zahlungspflichtige (Teilzahlung), beginnt die Verjährung von vorn.
  • Mittels Urkunde verjährt der Schuldanteil in zehn Jahren.

Die Fristen nach Unterbrechung der Verjährung sind umstritten, eine gängige Praxis gibt es noch nicht. Daher empfiehlt es sich in diesem Fall, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Wann ist der Rechtsvorschlag ein Mittel gegen die Betreibung von Forderungen?

Ist ein Verlustschein noch nicht verjährt, kann der Gläubiger nach Schweizer Betreibungsrecht leicht ein Betreibungsverfahren einleiten. Nicht immer akzeptiert der Zahlungspflichtige die Höhe des eingeforderten Betrages oder erachtet das Verfahren als verhältnismässig. Schliesslich droht schlimmstenfalls eine Einkommenspfändung. Mittels Rechtsvorschlag kann er die Betreibung vorübergehend stoppen. Das ist mündlich gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls möglich oder innert zehn Tagen schriftlich gegenüber dem Betreibungsamt. Eine Begründung ist vorerst nicht nötig und der Einwand kostet auch vorläufig nichts. Die Betreibung ist dadurch erst einmal angehalten (SchKG, Art. 78).

Wie ist die Rechtsprechung zu neuem Vermögen vor Verjährung des Verlustscheins?

Der Gläubiger kann jederzeit eine Betreibung bei neuem Kapital anstossen (SchKG Art. 265 Abs. 2). Dagegen kann sich der Zahlungspflichtige allerdings mit einer Einrede wehren (SchKG, Art. 265a Abs. 1). Verpasst er die Einrede, ist eine Pfändung bis zum Existenzminimum möglich (SchKG Art. 75 Abs. 2). Laut Bundesgericht ist eine wirtschaftliche und soziale Erholung erforderlich, die ein standesgemässes Leben ermöglicht. Damit liegen die Entscheidungen zu neuem Kapital in erster Linie im Ermessen der Richter. Kriterien sind beispielsweise

  • Lohnüberschuss (Basis: Existenzminimum)
  • Bargeld oder Reserven
  • Neue Aktiven nach Konkurs
  • Neues Auto (sofern nicht beruflich notwendig)
  • Auszahlung einer Lebensversicherungspolice

Die Betreibung aufgrund neuer Besitztümer birgt für den Gläubiger Risiken. Stellt der Richter fest, dass kein neues Kapital vorhanden ist, muss der Gläubiger die Prozesskosten und eine Prozessentschädigung bezahlen. Dabei ist die Rechtsprechung kantonal sehr unterschiedlich.

Was passiert mit dem Verlustschein bei Schuldenbezahlung vor Verjährung?

Tilgt der Zahlungspflichtige seine Schulden vollständig, ist der Verlustschein quittiert und der Gläubiger gibt ihn zurück (SchKG Art. 149 a Abs. 3). Damit ist jedoch nicht automatisch der Eintrag gelöscht. Zahlt der Säumige zum Beispiel nur einen Teil der Geldsumme, bleibt der Eintrag bestehen. Ist die Gesamtsumme getilgt, kann er gelöscht werden. Im Übrigen darf ein Inkassobüro für die Löschungsbewilligung kein Geld verlangen.

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